Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Röhre

Röhre

, f.

langer zylindrischer Hohlkörper zur Leitung flüssiger oder gasförmiger Stoffe; hier im Bau- und Nachbarrecht
  • welcher durch eines andern grund ein wasser zu führen hat, der mueß dasselbe auch selbst erhalten; hingegen ist ihme zuegelassen so oft es von nöthen den graben zu raumen, oder zu den röhren und rinnen zu sehen und dieselbe zu bessern
    1654 NÖLO. V 2, q § 10
  • wann iemand einem andern gewilliget von seinem prunquel daz wasser nach notturft oder mit gewisser maaß in sein hauß oder andern grund durch röhren zu führen, der kan hernach einem andern davon mehrers nicht als dem ersten ohne abbruch beschehen mag verwilligen
    1654 NÖLO. V 2, q § 11
  • verpflichten ... sich alle einwohnere ..., welche häußer bewohnen, wenigstens 2 mahl im jahr ihre schorsteine u[nd] röhren zu reinigen und solche von den älterleuten ... besichtigen zu lassen
    1729 SchleswDorfO. 739
  • in einem zwischen zwey häusern gelegenen winkel darf auch der, welchem selbiger eigenthümlich gehört, die röhre von einem windofen ohne des nachbars einwilligung nicht führen
    1794 PreußALR. I 8 § 122
unter Ausschluss der Schreibform(en):