Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Römerzinszahl

Römerzinszahl

, f.

Jahreszählung; "die Indiktion ... gibt die Zahl an, welche das Jahr in einem 15jährigen Zyklus einnimmt, die einzelnen Zyklen werden nicht gezählt" HRG. V 1647f.
  • dise bull ist außgangen im III. jar seines bapsthums der V romerzinszal XII kal. des merzens
    1531 KaisheimChr. 24
  • [Übs. e. lat. Urk.:] gegeben zu F. im iar von der menschwerdung des hern ain tausend zwayhundert aindlefftem, am dritten tag monats septembris u. der achtn der römerzinßzal 
    16. Jh. MCarinth. IV 228
  • in der dreizehenden römerzinßzahl, indiction genannt
    1630 BambBer. 39 (1877) 99
  • indictione prima, secunda ... in der ersten, andern ... roͤmer zinß-zahl, deren sich die notarii in ihren instrumenten gebrauchen
    1710 Nehring,Lex. 217
  • in der 16. roͤmer zinß-zahl, zu latein indictio genannt
    1723 Faber,Staatskanzlei 51 S. 41
  • roͤmer zins-zahl, indictio romana, ist eigentlich nichts anders, als eine zeit von 15 jahren, so von den roͤmern, als selbige die gantze welt beherrscheten und allen voͤlckern einen gewissen zins oder schatzung auferlegt hatten, unter kayser Constantin ..., ihren ursprung bekommen
    1742 Zedler 32 Sp. 345
  • solche einrichtungen zu treffen, wodurch diese notarien uͤberhaupt so entbehrlich werden, als es die wohl berechnete roͤmer-zinszahl in ihren instrumenten schon lange gewesen ist
    1796 Runde,Beitr. I 331
  • haben sämmtliche notarien ... der römerzinnszahl weiter nicht zu erwähnen und alles dasjenige wegzulassen, was auf die vormalige reichsverfassung eine beziehung hat
    1807 CSax. I 1372
  • ich habe ... ihr [notarien] amt auf wechselproteste und insinuationen beschränkt, und die form ihrer instrumente und sigille mit umgehung der ganz überflüssigen römerzinnszahl (indictio) nach dem heutigen zustand der souverainität normirt
    1815 Gönner,EntwGesB. II 138