Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Röte
Röte
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nur im DRW-Archiv - Erstbelegung:
- 1552 JbLiechtenstein 6 (1906) 42
Röte
, f.
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weidmannssprachl.
Blut des angeschossenen Wildes, Schweiß; hier als Anhaltspunkt für die rechtliche Zuordnung des Tieres
Blut des angeschossenen Wildes, Schweiß; hier als Anhaltspunkt für die rechtliche Zuordnung des Tieres
- ob iemant ain wilprädt scheust ... in seinem gejaid ... und es trit auf aines anderen gründ ..., so er ime nachkhumbt wie die röt und das gespür solcher verwundung und ausdrits anzaigt, mag er das wilprädt daselbst gar fellen und nemen, doch dem herren, des das gejaid am selben ort ist, ainen lauf vereren, damit gesehen werde, das er solches nit ... haimblich gefellt hab1528 ZeigerLRb. 234Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- khombt ... einer den geschaͤdigten wild nit nach, so ist eß dessen der es in seinen gejad betritt ... entging ihm die roͤtt soviel, daz eß auf eineß frembden unterthanß grund fiel, sol eß derselbe unterthan nit behalten, sondern seinen grundherrn anzaigen1599 NÖLREntw. 165 § 4
- wann aber dem wild die rött so viel entgienge, daß es auf eines frembten underthannenß grund fühl, soll es derselbe underthan nit behalten sondern seinen grundherrn anzaigen1654 NÖLO. V 2, 8 § 4
Artikel danach:
roten
(Röteneid)
(Rötenrüger)
(Rötenzins)
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Rotgerber
Rotgerberhandwerk
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