rogieren, v.
rogieren, v.
aus lat. rogare
jn. gerichtlich befragen
jn. gerichtlich befragen
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soll auch unser amts-mann ..., wann ein casus sich ereignet ..., der ... ins consistoriale, criminale oder militare einfließt, nit schuldig seyn, jemanden zu rogieren1755 BernStR. IV 2 S. 915 Faksimile