Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rogieren
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Roggenrente
(Roggenrücken)
Roggenscheffel
Roggenschuld
Roggen'ster
Roggenvierling
Roggenviertel
Roggenwacke
Roggenzehnte
Roggenzins
rogieren
, v.
aus lat. rogare
jn. gerichtlich befragen
jn. gerichtlich befragen
- soll auch unser amts-mann ..., wann ein casus sich ereignet ..., der ... ins consistoriale, criminale oder militare einfließt, nit schuldig seyn, jemanden zu rogieren1755 BernStR. IV 2 S. 915Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"