Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rogieren

rogieren

, v.

aus lat. rogare 
jn. gerichtlich befragen
  • soll auch unser amts-mann ..., wann ein casus sich ereignet ..., der ... ins consistoriale, criminale oder militare einfließt, nit schuldig seyn, jemanden zu rogieren 
    1755 BernStR. IV 2 S. 915