Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rohr

Rohr

, n.

pl. auch röhre 

I pflanzliches Rohr

I 1 Schilfrohr als Grenzmarke, auch meton. der den Rohrgesellen zur Nutzung zustehende Seeteil
  • sprechend si, das ir twing und ban ... gangind ... von M. nider untz an das nidrist ragens ror an Tugkensee
    vor 1438 GasterLsch. 354
  • [Propst und Kapitel des Stiftes Hof in Luzern leihen] den rohrgesellen zu Luzern und ihren ewigen nachkommen das rohr, so gelegen ist im see zu Luzern auf beiden seiten des landes
    1465 AbhSchweizR. 24 S. 19
  • [Grenzpunkt:] das usserst waggent ror im Tugker see
    1525 GasterLsch. 29
I 2 Rohr zum Atmen bei der Strafe des Lebendigbegrabens
  • das jch obgenantter richter sy [Kindsmörderin] dem nachrichter entpfelche das er sy ... hinauff füre unnder den galgen, ... sy daselbs vergrabe unnder die erden ... unnd jr ain ror jnn jr mund geben
    1508 RhJbVk. 10 (1959) 235
  • in diesem gerichtsbezirck weißen wir ... zu richten ... kindsvertilgerin lebendig ins grab, ein rohr ins maul, ein stecken durchs hertz
    nach 1519 Nordpfalz/GrW. I 794
  • [der Nachrichter soll der lebendig zu Begrabenden] ein schüssel uff das angesicht legen, in welche er ... ein loch machen und irn durch dasselb (damit sie desto lenger leben ... möge) ein ror in mund geben ... und die darnach mit erden bedecken
    1570 Elsass/ArchStrR. 56 (1909) 133
I 3 spanisches Rohr Rohrstock, hier als Strafinstrument
II Feuerwaffe mit langem Lauf
  • nymandt kan des rades cleynodia gewynnen he scheyte dan mydt eygenem rhoir effte boigenn
    1543 Reintges,Schützengilden 365
  • den bürgern, bauern und sonstigen fußgängern [wird] das tragen von pürsch-büchsen und langen rohren über land [verboten]
    1585 Machwart,JagdAnsbach 46
  • nemandt schal binnen desser stadt ... mit roren scheten
    1589 HambWB. III 1072
  • R.B. ist bürger worden mitt seinem sone vndt gesetzt vff ein langh roer vnd eine seidtwehr
    1589 ZWestf. 96, 2 (1940) 65
  • die röhr und schissen der pawren einzustellenn
    1605 ActaBrandenb. I 527
  • [daß denjenigen,] welche zu den gerichts landfolgen und musterungen gebraucht werden ... zu ihrer defension rohre zu tragen nachgelassen [sei]
    1626 CJVenatorio-Forest. III 4
  • auch mag der jenige, der einen andern also mit einem rohr angetroffen und seiner mächtig worden, ihn in das näheste gericht gefängklich setzen lassen und ihn darinnen so lang halten, biß er die obbenente poen richtig mache
    1627 BöhmLO. Q 61
  • J.D. ... dafür, daß er mit einem geladenen und gespannenen rohr nach L. geritten und B.H. gesucht und gedrauwet ... 5 rthlr. [Strafe]
    1632 JbOldenb. 16 (1908) 355
  • wer darinnen [im wiltpaan] mit einem rohr ... begriffen wirdt, der ist der obrigkeit ... daß rohr ... und seinen huet verfallen
    1643 NÖsterr./ÖW. VII 25
  • ein jeder bürger soll seine richtige hauswehr haben, ein gut rohr, welches er nach verkaufung des hauses als einen beilaß zu lassen schuldig ist
    1655 Merschel,Rawitsch 72
  • auch sol ein jeder junge maister [bei den Uhrmachern] versehen sein mit einer seytenwehr, einem langen rohr und einer sturmhauben
    1665 ZMährSchles. 13 (1909) 186
  • soll einem edelmann und landes-eingesessenen ... nicht mehr als zwey schuͤtzen zu halten, frey seyn, welche ... mit gezeichneten roͤhren und paͤssen ... sollen versehen seyn
    1671 SammlLivlLR. II 591
  • denselben [Wilddieb uä.] pfenden, sein rohr und anders jachtzeug abnehmen
    1673 Michel,ForstTrier 141
  • solle ... allen, die nicht land-leuth ... seyn, das haasen- und rebhuͤner-schuͤssen verbotten seyn, und dafern einer daruͤber ertapt wurde, neben verlierung des rohrs, und zwoͤlff reichs-thaler straff in geld ... gestrafft werden
    1675 CAustr. I 1493
  • mit keinen rohr darf sich niemand unterstechen in mein reis gejaid zu schießen
    1730 Steiermark/ÖW. X 207
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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