Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rohr
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Rohr
, n.
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pl. auch röhre
I 1
Schilfrohr als Grenzmarke, auch meton. der den Rohrgesellen zur Nutzung zustehende Seeteil
- sprechend si, das ir twing und ban ... gangind ... von M. nider untz an das nidrist ragens ror an Tugkenseevor 1438 GasterLsch. 354Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [Propst und Kapitel des Stiftes Hof in Luzern leihen] den rohrgesellen zu Luzern und ihren ewigen nachkommen das rohr, so gelegen ist im see zu Luzern auf beiden seiten des landes1465 AbhSchweizR. 24 S. 19
- [Grenzpunkt:] das usserst waggent ror im Tugker see1525 GasterLsch. 29Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
I 2
Rohr zum Atmen bei der Strafe des Lebendigbegrabens
- das jch obgenantter richter sy [Kindsmörderin] dem nachrichter entpfelche das er sy ... hinauff füre unnder den galgen, ... sy daselbs vergrabe unnder die erden ... unnd jr ain ror jnn jr mund geben1508 RhJbVk. 10 (1959) 235
- in diesem gerichtsbezirck weißen wir ... zu richten ... kindsvertilgerin lebendig ins grab, ein rohr ins maul, ein stecken durchs hertznach 1519 Nordpfalz/GrW. I 794Faksimile (ca. 231 KB)
- [der Nachrichter soll der lebendig zu Begrabenden] ein schüssel uff das angesicht legen, in welche er ... ein loch machen und irn durch dasselb (damit sie desto lenger leben ... möge) ein ror in mund geben ... und die darnach mit erden bedecken1570 Elsass/ArchStrR. 56 (1909) 133
I 3
spanisches Rohr Rohrstock, hier als Strafinstrument
- mit griffigen streichen mit dem spanischen rohr tractiert1718 Wilhelm,NBayrRpfl. 147
- [Schläge] mit dem spännischen rohr1762 Ott,BürgerPassau 69
II
Feuerwaffe mit langem Lauf
- nymandt kan des rades cleynodia gewynnen he scheyte dan mydt eygenem rhoir effte boigenn1543 Reintges,Schützengilden 365
- den bürgern, bauern und sonstigen fußgängern [wird] das tragen von pürsch-büchsen und langen rohren über land [verboten]1585 Machwart,JagdAnsbach 46
- nemandt schal binnen desser stadt ... mit roren scheten1589 HambWB. III 1072
- R.B. ist bürger worden mitt seinem sone vndt gesetzt vff ein langh roer vnd eine seidtwehr1589 ZWestf. 96, 2 (1940) 65
- die röhr und schissen der pawren einzustellenn1605 ActaBrandenb. I 527
- [daß denjenigen,] welche zu den gerichts landfolgen und musterungen gebraucht werden ... zu ihrer defension rohre zu tragen nachgelassen [sei]1626 CJVenatorio-Forest. III 4Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- auch mag der jenige, der einen andern also mit einem rohr angetroffen und seiner mächtig worden, ihn in das näheste gericht gefängklich setzen lassen und ihn darinnen so lang halten, biß er die obbenente poen richtig mache1627 BöhmLO. Q 61Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- J.D. ... dafür, daß er mit einem geladenen und gespannenen rohr nach L. geritten und B.H. gesucht und gedrauwet ... 5 rthlr. [Strafe]1632 JbOldenb. 16 (1908) 355
- wer darinnen [im wiltpaan] mit einem rohr ... begriffen wirdt, der ist der obrigkeit ... daß rohr ... und seinen huet verfallen1643 NÖsterr./ÖW. VII 25Faksimile (ca. 47 KB)
- ein jeder bürger soll seine richtige hauswehr haben, ein gut rohr, welches er nach verkaufung des hauses als einen beilaß zu lassen schuldig ist1655 Merschel,Rawitsch 72
- auch sol ein jeder junge maister [bei den Uhrmachern] versehen sein mit einer seytenwehr, einem langen rohr und einer sturmhauben1665 ZMährSchles. 13 (1909) 186
- soll einem edelmann und landes-eingesessenen ... nicht mehr als zwey schuͤtzen zu halten, frey seyn, welche ... mit gezeichneten roͤhren und paͤssen ... sollen versehen seyn1671 SammlLivlLR. II 591Faksimile - in Google Books
- denselben [Wilddieb uä.] pfenden, sein rohr und anders jachtzeug abnehmen1673 Michel,ForstTrier 141
- solle ... allen, die nicht land-leuth ... seyn, das haasen- und rebhuͤner-schuͤssen verbotten seyn, und dafern einer daruͤber ertapt wurde, neben verlierung des rohrs, und zwoͤlff reichs-thaler straff in geld ... gestrafft werden1675 CAustr. I 1493
- mit keinen rohr darf sich niemand unterstechen in mein reis gejaid zu schießen1730 Steiermark/ÖW. X 207Faksimile (ca. 41 KB)
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