Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rohrmeister

Rohrmeister

, m., Röhrenmeister, m.

zu Rohr oder Röhre 

I Handwerksmeister, der Brunnen- oder Abwasserleitungen herstellt und für ihre Instandhaltung zuständig ist
  • [Übschr.:] von dem rörenmeister 
    1464/70 Tucher,NürnbBaumeisterb. 46
  • 7 gr. dem rörmeister pro domo N.
    1501 ZSchles. 2 (1858) 307
  • wann die röhr-meister ... erfahren solten, daß jemand aus muthwillen und vorsatz schaden an denen brunnen gethan, haben sie solches so fort anzuzeigen
    1709 CCMarch. V 1 Sp. 299
  • grosser ... stadt-thore sind allhier [in Roßwein] fuͤnffe, deren iedes ... mit raths-bestalten leuten, als land-boten, roͤhrmeistern, waͤchtern ... besetzet ist
    1721 Knauth,Altenzella III 323
  • brunnen-meister, roͤhr-meister, ... so werden in wohlbestellten staͤdten diejenigen genennet, deren amt ist, die brunnen und roͤhr-werck im guten stande zu erhalten
    1733 Zedler IV 1613
  • zur wasserleitung gehoͤren ein bornmeister, ein roͤrenmeister und zur winterszeit ein waͤchter, damit das wasser vor eintritt in die roͤren nicht gefrire
    1757 Estor,RGel. I 878
  • die polizey ist dafuͤr besorgt, daß in den staͤdten und auf dem platten lande eine hinreichende anzahl roͤhrbronnen vorhanden ... der magistrat ist berechtiget ... zur aufsicht bronnenmacher, bronnenherren, roͤhr- und bronnenmeister ... zu bestellen
    1785 Fischer,KamPolR. III 9
  • architekten, ... hauszimmerleute, maurer-, roͤhr- und brunnenmeister muͤssen zu erlangung des gewerbscheins ein zeugniß der provinzialregierung beibringen, daß sie zum betriebe ihres gewerbes gesetzlich geeignet sind
    1811 PreußGS. 1811 S. 272
II städtischer Bedienter bei der Feuerwehr
  • die unterbediente des magistrats bestehen aus denen feuer-verordneten, dem ... stadtschmidt, spritzenmeister, röhrenmeister 
    1798 IserlohnUB. 351
III für Rohre (II) zuständiger Waffenmeister
  • seine churfuͤrstl. durchl. zu Brandenburg ... dero ober-burggraffen ... befehlen, daß er solche officirer der churfuͤrstl. burg-freyheit neben dem churfuͤrstl. roͤhr-meister zugleich bestalten buͤchs-meistern auf die helffte des contingents von ihren besitzenden gruͤnden entheben solle
    1657 CCPrut. III 75
unter Ausschluss der Schreibform(en):