Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Roßdienst

Roßdienst

, m.

Gestellung und Unterhaltung eines für den Kriegsdienst ausgerüsteten Pferdes mit Reiter als von einem Lehen zu leistender Dienst; meton. auch das Anrecht hierauf
  • die rossedienst haben wir belehent von dem vorgenanten guete iklichs mit achczig huben und vorbas was do mee gutes ist, do sullen sie von iklichen virczig huben einen platendienst tun
    1321 CDPruss. II 124
  • scal ich H.G. vnde mine rechten erfnamen K.V. ... vrien van deme haluen orsedeneste, dat vppe dat ghut lopt
    1352 MecklUB. XIII 148
  • globen wir [Ks. Karl IV.], daß wir ... nicht moͤgen sollen kein burg-lehn, oder ledige doͤrffer, roß-dienste oder land-vogteyen des obgenandten fuͤrstenthumbs erblich vergeben
    1356 Lünig,CJFeud. II 284
  • vf der schultissei hat das closter den rossdienst 
    1410 SchlesDorfU. 255
  • das wir ine des rosdinstes qwid, ledig vnd losz lassen
    1441 CDBrandenb. I 11 S. 352
  • de ... de güder ... annimpt, de mot ok den rossdienst plegen
    vor 1531 RügenLR. 158
  • lehnwahre und rosdienst 
    1571 BrandenbSchSt. I 558
  • die landtsfürstliche hoheit ... darunter wier die iurisdiction, roßdienst und landvolge ... gemeint ... haben wollen
    1573 Sachsse,MecklUrk. 289
  • in ao. 1564 hat der roßdienst von beiden fürstenthümbe aussgetragen bei 900 pferde
    1607/8 QFSchleswHG. 28 S. 92
  • bewilligen wir ..., daß bey empfahung der lehen die lehngelder hinfurter nicht mehr nach werth der guͤter, sondern nach hoͤhe der roß dinste, alß alle wege vom pferde zwantzig thaler, ... solle gegeben ... werden
    1611 CCMarch. VI 1 Sp. 224
  • die rollen wegen des roßdienstes [sollen] allezeit itziger unser verordnung nach bei allen musterungen und sonsten richtig gehalten und dieselben durchaus ohne unsern spezialbefehl nicht geschwächet oder durch schickung weniger pferde zweifelhaft gemacht werden
    1618 v.d.Ohe,LünebVerw. 155
  • behaͤlt sich der herr hertzog vor: die schuldige roß- und mann-dienste, steuer und folge
    1624? Cramer,Neb. 104 S. 502
  • die contributionen, roßdienst und urpflicht belangend, so die hinterlassene adliche praͤdia und rittersitze in zeit des der wittwe waͤhrenden gnadenjahrs abzuhalten schuldig
    1636 SystSammlSchleswH. II 2 S. 595
  • ist ein jeder schuldig, mit fleiß daran zu seyn, daß er mit seinem roßdienst sich zu allen zeiten ... an roß, mann, gewehr und waffen der musterrolle gemaͤß fertig halte
    1650 EstRitterLR. 474
  • e.ch.d. gehet an den schuldigen roßdiensten nichts ab, weil dieselbe uf deren von K. hauptgüeter ... verbleiben und davon geleistet werden müssen
    1651 ProtBrandenbGehR. IV 351
  • ross- und lehn-dienste, als ein onus reale, folget das lehn
    1658 Mevius,MecklLREntw. 723
  • wann aber ... in dem lande daruͤber vil unordnung ... erwachsen, daß keine bestaͤndige land-matricul; dahero in den steuren und roß-diensten grosse ungelegenheit ... gewesen
    1663 Moser,RStändeLand. 652
  • [Berechnung eines Vermögensanteils:] den abzug der beschwerden ... deutlicher zu machen, wird hiemit gemeldet, daß man unter jenen verstehe, die ordinaire priester- und kuͤster pflicht, auch was sonst an die kirche und an zehenden vom lande muß gegeben werden, insonderheit den roßdienst 
    1738 BremRitterR. 12 Anm. d
  • daß die sattelfreyen guͤther solche guͤther seyn, welche einigermaßen von dem vollen roß-dienst befreyet
    1739 Denecke,DorffR. III 193
  • wie es bey veräusserung roß-dienst-pflichtiger güter oder pertinentien, mit der ab- und zuschreibung des roß-dienstes gehalten werden solte
    1740 SammlVerordnHannov. I 268
  • so viel der buͤrger land-guͤter antrifft, sollen diejenigen, so land-guͤter haben, und davon roß-dienst und stewr zu thun schuͤldig seyn, dieselbige leisten
    1771 Cramer,Neb. 104 S. 524
  • roßdienst ... war bisher eine geldabgabe der landguͤter an die krone, welche anstatt der vormals von ihnen gestelleten reiter, jaͤhrlich bezahlt wurde: seit einfuͤhrung der kopfsteuer hat sie aufgehoͤrt
    1795 IdLiefl. 195
  • wenn die ritterpferde aufgefodert werden, ist der meyer D. schuldig mit aufzusitzen, item C.L. muß auf erfodern ein pferd mit dem geschirr austhun, wenn der roßdienst erfodert wird
    18. Jh. v.Minnigerode,Königszins 73
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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