Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Roßdienst
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Roßdienst
, m.
Gestellung und Unterhaltung eines für den Kriegsdienst ausgerüsteten Pferdes mit Reiter als von einem Lehen zu leistender Dienst; meton. auch das Anrecht hierauf
- die rossedienst haben wir belehent von dem vorgenanten guete iklichs mit achczig huben und vorbas was do mee gutes ist, do sullen sie von iklichen virczig huben einen platendienst tun1321 CDPruss. II 124Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- scal ich H.G. vnde mine rechten erfnamen K.V. ... vrien van deme haluen orsedeneste, dat vppe dat ghut lopt1352 MecklUB. XIII 148Faksimile - in Google Books
- globen wir [Ks. Karl IV.], daß wir ... nicht moͤgen sollen kein burg-lehn, oder ledige doͤrffer, roß-dienste oder land-vogteyen des obgenandten fuͤrstenthumbs erblich vergeben1356 Lünig,CJFeud. II 284Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- vf der schultissei hat das closter den rossdienst1410 SchlesDorfU. 255Faksimile - in Google Books
- das wir ine des rosdinstes qwid, ledig vnd losz lassen1441 CDBrandenb. I 11 S. 352
- de ... de güder ... annimpt, de mot ok den rossdienst plegenvor 1531 RügenLR. 158
- lehnwahre und rosdienst1571 BrandenbSchSt. I 558
- die landtsfürstliche hoheit ... darunter wier die iurisdiction, roßdienst und landvolge ... gemeint ... haben wollen1573 Sachsse,MecklUrk. 289Faksimile (ca. 142 KB)
- in ao. 1564 hat der roßdienst von beiden fürstenthümbe aussgetragen bei 900 pferde1607/8 QFSchleswHG. 28 S. 92
- bewilligen wir ..., daß bey empfahung der lehen die lehngelder hinfurter nicht mehr nach werth der guͤter, sondern nach hoͤhe der roß dinste, alß alle wege vom pferde zwantzig thaler, ... solle gegeben ... werden1611 CCMarch. VI 1 Sp. 224Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die rollen wegen des roßdienstes [sollen] allezeit itziger unser verordnung nach bei allen musterungen und sonsten richtig gehalten und dieselben durchaus ohne unsern spezialbefehl nicht geschwächet oder durch schickung weniger pferde zweifelhaft gemacht werden1618 v.d.Ohe,LünebVerw. 155
- behaͤlt sich der herr hertzog vor: die schuldige roß- und mann-dienste, steuer und folge1624? Cramer,Neb. 104 S. 502Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- die contributionen, roßdienst und urpflicht belangend, so die hinterlassene adliche praͤdia und rittersitze in zeit des der wittwe waͤhrenden gnadenjahrs abzuhalten schuldig1636 SystSammlSchleswH. II 2 S. 595
- ist ein jeder schuldig, mit fleiß daran zu seyn, daß er mit seinem roßdienst sich zu allen zeiten ... an roß, mann, gewehr und waffen der musterrolle gemaͤß fertig halte1650 EstRitterLR. 474Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- e.ch.d. gehet an den schuldigen roßdiensten nichts ab, weil dieselbe uf deren von K. hauptgüeter ... verbleiben und davon geleistet werden müssen1651 ProtBrandenbGehR. IV 351Faksimile - in Google Books
- ross- und lehn-dienste, als ein onus reale, folget das lehn1658 Mevius,MecklLREntw. 723Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- wann aber ... in dem lande daruͤber vil unordnung ... erwachsen, daß keine bestaͤndige land-matricul; dahero in den steuren und roß-diensten grosse ungelegenheit ... gewesen1663 Moser,RStändeLand. 652Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Berechnung eines Vermögensanteils:] den abzug der beschwerden ... deutlicher zu machen, wird hiemit gemeldet, daß man unter jenen verstehe, die ordinaire priester- und kuͤster pflicht, auch was sonst an die kirche und an zehenden vom lande muß gegeben werden, insonderheit den roßdienst1738 BremRitterR. 12 Anm. dFaksimile - in Google Books
- daß die sattelfreyen guͤther solche guͤther seyn, welche einigermaßen von dem vollen roß-dienst befreyet1739 Denecke,DorffR. III 193
- wie es bey veräusserung roß-dienst-pflichtiger güter oder pertinentien, mit der ab- und zuschreibung des roß-dienstes gehalten werden solte1740 SammlVerordnHannov. I 268Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so viel der buͤrger land-guͤter antrifft, sollen diejenigen, so land-guͤter haben, und davon roß-dienst und stewr zu thun schuͤldig seyn, dieselbige leisten1771 Cramer,Neb. 104 S. 524Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- roßdienst ... war bisher eine geldabgabe der landguͤter an die krone, welche anstatt der vormals von ihnen gestelleten reiter, jaͤhrlich bezahlt wurde: seit einfuͤhrung der kopfsteuer hat sie aufgehoͤrt1795 IdLiefl. 195Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- wenn die ritterpferde aufgefodert werden, ist der meyer D. schuldig mit aufzusitzen, item C.L. muß auf erfodern ein pferd mit dem geschirr austhun, wenn der roßdienst erfodert wird18. Jh. v.Minnigerode,Königszins 73