Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Roßdiensthalter

Roßdiensthalter

, m.

Person, die Roßdienst bereitstellen muß
  • wenn jemand von reutern oder fuß-knechten durch sein verbrechen in eine gerichtliche geld-straffe verfaͤllt, bey demselben aber keine andere mittel, als der lohn von dem rohten oder bauren, und roßdiensthaltern im lande, vorhanden
    1685 SammlLivlLR. II 922
  • keine mondirung oder roßdienst-gelegenheit zur zahlung einiger schulden angeschlagen werden muß, weiln solches der crone eigenthumb ist, wozu der roßdienst-halter kein groͤßeres recht hat, als daß er davon die revenuͤen gegen erstattung der dafuͤr gebuͤhrenden mondirung genießet
    1695 SammlLivlLR. II 1381
  • das modell von den zelten wird zwar erst aus Schweden erwartet ... die uͤbrigen perseelen aber muͤssen hier ... an die hand geschaffet, und bey der munsterung ebenfalls mit vorhanden seyn; darumb ein jeder roßdienst-halter sich bemuͤhen wird, dieselbe anzuschaffen und mit seinem reuter zugleich zu praͤsentiren
    1697 SammlLivlLR. II 1477
unter Ausschluss der Schreibform(en):