Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rossen

Rossen

, n.

Treideln mit Pferden
  • es ist auch recht, dass man das rossen verpieten sol von Lauffen gen Hellein, damit sich die armen lawt zu Lauffen generen mügen
    1426 Salzburg/ÖW. I 86
  • sollen die rosser im sommer wann das wasser groß ist, bei gesetzter straf nicht weiter schuldig sein zu rossen, als das gewöhnliche zeichen gesteckt ist
    1622 Schaffhauser Rosserordnung/DRWArch.
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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