Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Roßgeschaubrief
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Roßgeld
Roßgeschaubrief
, m.
rechtliche Regelung der Roßschau
- in des dorfs T. roß geschau brief ... nicht allerdings recht deütlich vermeldet worden, wie es mit denjenigen pferden so erst herein nach der ordentlichen jährlichen geschau erkauft oder ertauschet sowolen der geschau, als des schauerlohns halber aigentlich gehalten werden solle1655 WürtLändlRQ. I 52Faksimile (ca. 57 KB)
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