Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Roßhabe

Roßhabe

, f.

Gesamtheit der sich in js. Eigentum befindlichen Pferde
  • sovil aber die roß und rinderig vieh belangt, ordnen und wellen wir ... daß die von B. inen mit ihrer roß- und viehhaab kainen übertrang thon sollen bey straff 3 pfd. hlr.
    um 1660 WürtLändlRQ. III 429 Anm.