Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Roßhändler
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Rossenier
Roßfürung
Roßgartengeld
Roßgeld
Roßgeschaubrief
Roßgeschauer
Roßgewerber
Roßgroschen
Roßhabe
Roßhafer
Roßhändler
, m.
Person, die Pferdehandel treibt
- verbott, roß ins land zekouffen, die einer ob synem eignen fůter nit erhalten mag; mit angehenckter straff liederlichen verdorbnen roß- und vychshendleren1613 BernStR. VII 1 S. 303Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- alle roßhaͤndler, sie seyen vnderthanen oder außlaͤnder, warunder auch die juden begruͤffen, so niderlaͤndische, vngarische oder andere frembde pferd fuͤhren, wa sie den ersten zoll im hertzogthumb antreffen, geben sie von jedem pferd 4. ß. 4. pfenning1657 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 221Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so befinden sich auch neben den roß-haͤndlern allerley herrenlose personen, die bey schliessung der kaͤuffe ... in den staͤllen, oder auch wohl gar auff oͤffentlichen maͤrckten beschehen, einschleichen1659 CAustr. I 134Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [soll] ein foͤrmliches attestatum denen roß- und vieh-haͤndlern ... zugestellet werden, und dieselbe also auff solche empfangene attestata, durch das gantze land bis anhero zoll-frey passiren1708 HessSamml. III 593Faksimile (ca. 437 KB)
- imgleichen die roß-haͤndler, christen und juden mit dem pferde-kauffen und verkauffen, auch wohl unter waͤhrendem gottes-dienste, aͤrgerlicher weise verfahren1710 BrschwLO. I 420Faksimile - in Google Books
- daß wir [koͤnig in Preussen] obgedachten roß-haͤndlern und kaͤuffern die verschriebene befreyungen ohnfehlbar geniessen ... lassen werden1716 CCMarch. VI 2 Sp. 166Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- gleits-ordnung wegen des denen roß-haͤndlern zu verstattenden frey-pferds1741 AltenburgSamml. I 607Faksimile - in Google Books
- nemen die stallmeister das wort haubtmangel anderst, als die roß-haͤndler1757 Estor,RGel. I 465Faksimile (ca. 180 KB)
- [generaldesignatio von denen sämtlich vorhandenen juden] Jac. Alexander ... rosshändler1774 Stern,PreußJuden III 2 S. 1540
- uebrigens ist den roßhaͤndlern und andern verkaͤufern ernstlich untersagt, das anhero gebrachte vieh waͤhrend der maͤrkte, heimlich in staͤllen ... zu verkaufen1777 BrschwWolfenbPromt. III 279
- damit nun endlich die roßhändler ... welche ein gestohlenes pferd unter die mit einem hauptmangel behafteten gewöhnlich rechnen ... nicht auf den irrigen wahn gerathen, als wenn solches rechtlich verkauft werden könne1784 SammlVerordnHannov. I 168Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)