Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Roßherr
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Roßfürung
Roßgartengeld
Roßgeld
Roßgeschaubrief
Roßgeschauer
Roßgewerber
Roßgroschen
Roßhabe
Roßhafer
Roßhändler
Roßherr
, m.
städtischer Bediensteter, der für die Pferdeweiden zuständig ist?
- keiner soll macht haben ein pferdt auff die wiesen zur weyde gehen laszen, er sey dann ein bürger in der stadt, da ers hinbringen will, und habe sein weid geldt abgeleget, und darüber ein zeichen vom rosz herrn genommen bey 10 m. der stadtbusz1621 KönigsbergWillk. 164