Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Roßschauer

Roßschauer

, m.

wie Roßbeschauer 
  • soll ein ieder gemeindsmann oder inwohner ... wann er ein oder mehr frembde roß, es sei gleich alt oder jung, erkauft ... und in flecken gebracht haben wird, also balden durch die geordnete roßschauer ... schauen zu lassen ... schuldig sein
    1625 WürtLändlRQ. I 190
  • die aufnahme der pferde wird in jeder gemeinde durch den acciser und eine magistratische urkundsperson, welche in der regel der roßschauer seyn soll, besorgt
    1810 WirtRealIndex IV 401