Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Roßvieh
Artikel davor:
Roßtäuscher
Roßtauscherrecht
roßtäuschlen
Roßtäuschler
Roßtäuschlerei
Roßteilung
Roßunterhandlung
Roßunterkäufel
Roßunterkäufer
Roßverleiher
Roßvieh
, n.
wie Roß (I)
- ob einer dem andern roßvych zekeufen vnd nützit vngerehts zegeben versprochen, auch hieruf der mërgkt beschlossen, aber innert monatsfrist ein mangel, der vor nit zesëchen gsyn, erfunden wurde, so soll dan der verkoüfer dem koufer ... einen abtrag thuon oder das roß widerumb zuo seinen handen nemen1612 BremgartenStR. 143Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- das roßviehe, von rindern und schwein ist auch bettfrey1678 KirchheimW. 69 Anm.
Artikel danach:
Roßviehschuld
Roßvolk
Roßwächter
Roßwandel
(Roßwart)
(Roßwealh)
Roßwette
Roßzoll
Roßzollamt