Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Roßzollschreiber

Roßzollschreiber

, m.

Bediensteter des Roßzollamts 
  • soll das zeichengeld von den rossen in meßzeiten ... desgleichen alle strafen ... alles durch den verordneten roßzollschreiber fleißig zu rechnung gebracht und jedesmal nach vollendeter messe neben den zwei dritteln unterkaufgeld ... auf dieser stadt rechnei ... verrechnet und bar geliefert werden
    1614 VeröfflFrankf. VII 2 S. 551
  • es soll jede messe, gesetzter taxe nach, nämlich vom hellerkarren 6 ß, von den reffen und stoßkarren jedem 3 ß, wie auch davon dem roßzollschreiber jede messe bishero gehabte 3 fl. schreibgeld ... und rechnung zu halten und dem reformatori oder aufseher 2 fl. gebührlicher abzug gelassen werden, doch daß auf jede zeit neben der roßzollrechnung diese nebenlieferung mit übergeben werde
    1614 VeröfflFrankf. VII 2 S. 552