Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rotgerber

Rotgerber

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
zunftgebundener Handwerker, der Tierhäute zu einem rötlichen Leder gerbt
  • dyt is de rechticheyt des amptes der roͤtgherwere 
    1452 PommJb. 2 (1901) 135
  • demnach die zech der rothgerber und schuster ... entscheiden sein, also das die gerber ire eigene bennke underschiedlich haben solln
    1539 ZSchles. 18 (1884) 180
  • es moͤgen auch vnsere vnderthonen vnd metzger ... jre heuͤten ... vnsern rot- und weißgerbern in vnserm fuͤrstenthumb ausserthalb der freyen maͤrckten, doch anders nit, dann zu jrem handtwerck, ... zukauffen geben
    1552 Reyscher,Ges. XII 207
  • sollen sich ... die ... rotgaͤrber oder lederer enthaltn, die schweinsheüt zearbaitn ... soll solche arbait der schweinßheüt allain den weißirhern ... zůverrichten hiemit zůgelassen sein
    BairLO. 1553 V 7,1,7
  • es sollen ... alle die, so viehe schlachten, ... hinfuͤro die rinder, kaͤlber oder andere haͤut ... inn- vnnd außgesessenen rotgerbern ... vmb gebuͤhrlichen ... werth ... zukommen lassen
    BadLO. 1622 Bl. 60r
  • daß die roth- und weißgaͤrber ... wegen verarbeitung der hunds-haͤute ... einander auftreiben, und diejenige so dergleichen nicht verarbeiten, die andere fuͤr unredlich halten
    1731 VerordnAnhDessau I 73
  • die weißgaͤrber allein sind befugt, die schweinshaͤute zu arbeiten, keineswegs aber die rothgaͤrber und lederer
    1772 Wagner,Civilbeamte II 38
  • verordnung fuͤr die staͤdte wegen des den weis- und rothgerbern zugestandenen naͤherkaufs-rechts
    1786 LVerordnLippe III 222
  • die lederer, rothgerber oder lohgerber hiessen sonst kuderwahrer
    1790/91 Gatterer,TechnolMag. I 308
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):