Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rotgerberhandwerk
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Röte
roten
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(Rötenzins)
Roter
Rotfederspiel
Rotgerber
Rotgerberhandwerk
, n.
pl. -handwerker
I
Zunft der Rotgerber
- ob also ein ausman, minder oder mer dann fuͤnfftzig heuͤten oder feel kauffte, dauon ein einwoner vnsers fuͤrstenthumbs, rot- oder weißgerber handwercks, theil von solchen erkaufften heuͤten oder feelen begerte, das selbig soll jme vom keuͤffer ... zugelassen werden1552 Reyscher,Ges. XII 208Faksimile - in Google Books
- solle den ... rothgerber auch schuechmacher handwerckher ... auferladen sein, daß sie ... handtwerkhs brauch gewohnhait ... halten1650 SchrBodensee 42 (1913) 59
- kein meister im land soll befugt seyn, hunds-haͤut zu gerben ... wer solches uͤbertritt, solle bey dem rothgerber-handwerck nicht gedultet werden1718 Reyscher,Ges. XIII 1112Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es solle kein meister rothgerber handwercks kein eingekaufft leder, sondern was er selber gerbt ... auf den marckt bringen1718 Reyscher,Ges. XIII 1112Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [es] darf kein unterthan ... unter confiscationsstrafe rohe haͤute ins ausland verkaufen, ehe er diese einem meister des naͤchstgelegenen loͤher- roth- und weißgerber- ... auch kirschnerhandwerkes zum vorkaufe angeboten hat1790 Thomas,FuldPrR. III 68Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte