Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rotgerberhandwerk

Rotgerberhandwerk

, n.

pl. -handwerker 

I Zunft der Rotgerber 
  • ob also ein ausman, minder oder mer dann fuͤnfftzig heuͤten oder feel kauffte, dauon ein einwoner vnsers fuͤrstenthumbs, rot- oder weißgerber handwercks, theil von solchen erkaufften heuͤten oder feelen begerte, das selbig soll jme vom keuͤffer ... zugelassen werden
    1552 Reyscher,Ges. XII 208
  • solle den ... rothgerber auch schuechmacher handwerckher ... auferladen sein, daß sie ... handtwerkhs brauch gewohnhait ... halten
    1650 SchrBodensee 42 (1913) 59
  • kein meister im land soll befugt seyn, hunds-haͤut zu gerben ... wer solches uͤbertritt, solle bey dem rothgerber-handwerck nicht gedultet werden
    1718 Reyscher,Ges. XIII 1112
  • es solle kein meister rothgerber handwercks kein eingekaufft leder, sondern was er selber gerbt ... auf den marckt bringen
    1718 Reyscher,Ges. XIII 1112
  • [es] darf kein unterthan ... unter confiscationsstrafe rohe haͤute ins ausland verkaufen, ehe er diese einem meister des naͤchstgelegenen loͤher- roth- und weißgerber- ... auch kirschnerhandwerkes zum vorkaufe angeboten hat
    1790 Thomas,FuldPrR. III 68
II Gewerbe eines Rotgerbers 
  • welcher das rothgerber handwerck in unsern ... landen treiben will, derselbige soll zuvor sein mann- burger- und mühlrecht haben
    1715 BadLO. 214