Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rotgießer
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, m.
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zunftgebundener Handwerker, der Metallgegenstände im Rotgußverfahren herstellt
Sachhinweis: LexMA. I 743f s.v. Apengeter
- rotgeter oder apengeter1585 ZLübG. 30 (1940) 302
- patent, daß die frembden kupfferschmiede und rothgiesser sich des hausierens mit ihren waaren enthalten sollen1654 CCMarch. V 2 Sp. 175Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- was endlich die arbeit der rothgießer betrifft, so besteht solche ... in verfertigung großer kirchen glocken, tischglocken ... große und kleine kanonen, ... altar leuchter ... grapen töpfe ... und dergleichen1769 Fatthauer,BremMetallgew. 159
- die rothschmiede, rothgiesser oder, wie sie an anderen orten heissen, gelbgiesser, welche allerley gegossene messingware verfertigen1790/91 Gatterer,TechnolMag. I 581Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
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