Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rottenwacht

Rottenwacht

, f.

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Einrichtung zur Kontrolle und Bewachung einer Stadt durch eine 1Rotte (I) 
  • die rottenwacht in den gassen zu bestellen
    1442 Frankfurt a.M./Diefenb.-Wülcker 824
  • anfenglich sehen sie [Zünfte] vor gut an, damit dem burgeren desto mehr anlass geben werde, selbst personlich zu wachen, dass man die rottenwacht ... setze. wer alsdan leibs unvermogenheit oder ausreysens halber mueste ein andern als sich lassen wachen, dass der ein geschickte person, damit sein rottmeister und rottgesellen zufriden, dahinstelle
    1600 DürenWQ. 210