Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rottenweise/(Rottenweise)

rottenweise

, adv.

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nach Art, in Form einer 1Rotte (I) 
  • [Verordnung, daß] die kirchtäg weder von angesessnen noch ledigen personen mit gewörter hannd noch sunst rottenweise [besůcht werden]
    TirolLO. 1532 VII 11
  • nachdem ... die herrnlosen knecht eyntzig rottenweiss ... sich auff das garden verlegen [und] die armen underthanen ... untreglicher weiss beschweren ..., so bevehlen [wir] ... jeden oberkeyten ..., das sie gemelte herrnlosen garde knecht von jrem unzimlichen fürnemen abweisen
    1551 v.Frauenholz,Heerw. II 2 S. 230
  • wo einer dem andern [Soldaten] ... sein [im Krieg] gebeutet gut, mit gewalt oder rottenweiß, abtrunge oder nehme, der oder die sollen ... gestrafft werden
    1563 Moser,KreisAbsch. I 277
  • rottenweis zuo exercieren
    1721 GasterLsch. 164
  • unter die materien, welche als policey-sachen auf crays-taͤgen fuͤrkommen ... gehoͤret: ... wann privat-personen, eintzeln oder rottenweis, die strassen unsicher machen
    1747 Moser,StaatsR. 32 S. 174
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(Rottenweise)

, f.

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bei Rottenweise nach 1Rotten (II) geordnet
  • den 26 augusti wort die wal twischen beiden steden betenget dal to nemen und slicht to maken, die burger bie rottenwis 
    1583 BrandisJüngDiarium 202
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