Rottierung, f.

I Zusammenschluß von Personen, Versammlung; Auflauf, Aufruhr, Zusammenrottung
  • so leit der marggraff ... die von A. ... und die andern stett, die in die rottierung gehörent, vor Manhaim mit 6000 mannen
    1416/68 AugsbChr. II 258 Faksimile
  • rottierung, rhumor, tumult, rotterey, auffstand, gewirr, conspiratz, meuterey
    1550 Schöpper,Syn. 22
  • all underthonen sollen bey iren verpflichten kein rottierung, pundnus, offenlich noch haymlich raeth geben
    Mitte 16. Jh. Alemannia 30 (1903) 123
  • soll der gesetzt oberst, ihme zugeordnete ... ihr fleissigs aufmerckens haben, ob und wo sich einige kriegs-empoͤrung, muster-plaͤtz und andere rottirungen in demselben creyß ereugen woͤllen
    1555 RAbsch. III 26 Faksimile
  • [was] für gardtknecht jren zug auf der strassen ... nemmen, [sollen die] oberkaiten jnen ainicher rotierung noch besamblung in kainen weg gestatten
    TirolLO. 1573 VII 17 Volltext (und Faksimile)
  • die rottierung der gartierenden lantsknecht [wurde] oft und vüll mall durch außgangene generallen verbotten
    1608 Kärnten/ÖW. VI 500 Faksimile
  • heimliche rottierung und zusammenlaufen einiger kriegsvölker hat er [statthalter] in unsern landen nicht zu verstatten
    1655 ProtBrandenbGehR. V 29
  • bikumste samlunge geselschap und rotterunge von börgeren
    vor 1661 Lasch-Borchling II 2277
  • von officierern und gemeinen soldaten soll ... keine rottirung und zusammenkunft ohne wissen und willen des commendanten gehalten werden
    1698 Lünig,CJMilit. 619 Faksimile
II militär.
Aushebung, Musterung, Zusammenstellung der Truppe
  • sollen die commissarii ..., mit denen ... officiren ... des orthes und tages ... sich vergleichen, an welchem ... mit der rottirung und ausnahme der anfang zu machen
    1710 BremPolO.(1732) 740 Faksimile
III Zusammenschließung von Gläubigern eines flüchtigen Schuldners
  • lasse den zinß luden von stunt gebieden fur ein reterunge
    14. Jh. FrankfOHof 240 Faksimile
  • [es ist] von altern bey vns herkommen ..., da er [zinßraicher] entlauffen vnd stattreumig worden, daß die zinßherrn als dann sich selber vor vnserm scheffenraht zusammen bescheyden vnd begert haben, rottierung zwischen jnen zugestatten, das ist, daß ein jeder zinßherr seinen zinß ... durch guͤlt vnd waͤhrbrieffe oder instrumenta hat darthun vnd liquidirn muͤssen
    FrankfRef. 1578 II 8 § 1 Volltext (und Faksimile)