rotulieren, v.

zusammenbinden (von Teilen einer Akte)
  • nachdem dan die zeugen alle der ordnung nach gehört worden, sollen die commissarii ire aussag ... in gehaimb abschreiben und zusammenbünden oder rotulirn lassen
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 46 § 17
  • was einmahl rotulirt, sol, nach geschehenem spruch, vollstaͤndig bey der cantzley verbleiben
    1639 LübKanzlO. 56
  • ist ... dem impetranten eine ... frist zur produktion seiner gegenschrift anzuberaumen, nach deren abfluß die verhandlungen ... ohne weitere fristerstreckung und schriftwechselung rotulirt und transmittirt werden sollen
    1733 Scotti,Wied 354
  • sind allen unterrichtern fuͤr das heften und rotuliren der acten nachfolgende gebuͤhren zugestanden
    1772 Kopp,HessGer. II 93