rotulieren, v.
rotulieren, v.
zusammenbinden (von Teilen einer Akte)
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nachdem dan die zeugen alle der ordnung nach gehört worden, sollen die commissarii ire aussag ... in gehaimb abschreiben und zusammenbünden oder rotulirn lassen1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 46 § 17
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was einmahl rotulirt, sol, nach geschehenem spruch, vollstaͤndig bey der cantzley verbleiben1639 LübKanzlO. 56
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ist ... dem impetranten eine ... frist zur produktion seiner gegenschrift anzuberaumen, nach deren abfluß die verhandlungen ... ohne weitere fristerstreckung und schriftwechselung rotulirt und transmittirt werden sollen1733 Scotti,Wied 354
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sind allen unterrichtern fuͤr das heften und rotuliren der acten nachfolgende gebuͤhren zugestanden1772 Kopp,HessGer. II 93