Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rotwildbret

Rotwildbret

, n.

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wie Rotwild 
  • soll jedermaͤnniglich ... hiemit alles jagen ... gegen roth- vnd schwartz ... wildpraͤt ... in vnsers stuͤffts gantzen vorsts- vnd wildpans bezirck hiemit gaͤntzlich ... verbotten ... seyn
    1683 Stift Kempten/Moser,ForstArch. III 302
  • die strafe fuͤr ein gefreveltes stuͤck rothwildpret ist fuͤnfzig bis hundert thaler
    1811 Heinemann,StatRErfurt 425
unter Ausschluss der Schreibform(en):