Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rubrik

Rubrik

, f.

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I (Zeiger auf einen) Abschnitt eines Schriftwerkes
  • wan in der obern rubrik sein gesagt von den willen, von den guetern vnd von dem lon
    um 1500 Summa legum 514
  • du solt merken das in der rubrica von der zal der person erzaygt ist, welche mügen machen ein handel vnd welche nit
    um 1500 Summa legum 545
  • macht die rubrik erstlich zway ding: zum ersten erzaigt sie, in welchem ding der begangen wirt, zum andern setzt sie die peen der rauber
    um 1500 Summa legum 577
  • ist derselb [landfriden] ... in der form / wie er zůuor im truck außgangen / gesetzt / mit nachuolgenden rubricken 
    BairLO. 1553 Register
  • daß ... in der pfleg hierüber ain ordentliches prothocoll gehalten und in sein sonderbare rubric und titul nach den holzmaistern ausgethailt ... werden solle
    1592? SalzbWaldO.(FRAustr.) 134
  • sollen die herren advocaten bey ebenmaͤssiger straff deß ein reichs-thalers die rubriken ihrer anbringen mit benennung des gegentheils ordentlich stellen
    1688 CAustr. I 36
  • daß solches eingehende abfarth-geld unter einer absonderlichen rubric in der ober-cammer-ambts-raͤittung in empfang genommen [werde]
    1690 CAustr. I 2
  • die rubric, der titul, die alten juristen schrieben den titul in corpore juris mit cinnober, damit es einer gleich sehen konnte, was in jedem titul enthalten
    1753 Oberländer 627
  • so oft schriften vorkommen, aus deren folge ... ein stuͤck acten ... erwachsen kann; so ist noͤthig, gleich einen acten-umschlag darum zu machen, und denselben mit einer rubrik oder ueberschrift zu versehen, der den inhalt dieses stuͤcks acten samt jahr und tag u.d.g.
    1765 Pütter,JurPraxis I 273
  • [Marg.:] desgleichen die rubricken gehoͤrig einzurichten
    1772 Kopp,HessGer. II 165
  • sollen die anwaͤlde in diesen terminen die acten durchgehen, ob solche allenthalben vollstaͤndig seyen? mit fleiß nachsehen, und die rubrick behoͤrig berichtigen
    1772 Kopp,HessGer. II 234
  • doch müssen dabey, unter mehrern, bey einer rubrik, für die provinz oder den kreis vorgeschriebenen ertragssätzen und preisen, zum vortheile des uebernehmers allemal die niedrigsten angenommen werden
    1794 PreußALR. I 18 § 492
II meton.: unterscheidbare Abteilung eines Gesamtkomplexes
  • was von waldungen verordnet ist, gilt auch bey andern rubriken, durch deren verwüstung der ertrag des lehns eine solche dauernde verminderung erlitten hat
    1794 PreußALR. I 18 § 571
  • ist die pacht in pausch und bogen geschlossen: so muß dem pächter der dadurch bey einer solchen rubrik entstandne ausfall ... vergütet werden
    1794 PreußALR. I 21 § 421
  • ein jeder pächter ist schuldig, das ihm verpachtete gut durch alle rubriken in nutzbarem stande zu erhalten
    1794 PreußALR. I 21 § 433
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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