Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rubrizieren

rubrizieren

, v.


I an jn. rubrizieren an jn. herantragen
  • [soll] der landshaubtmann die an ihne rubricirende anbringen ... zwar annehmen, und da er sich der sachen nicht ultro entschlagen will, daruͤber die justitz ... ertheilen
    1674 CAustr. I 754
II das Prozeßbegehren zusammenfassen
  • rubriciren ... das hauptwerk kommt darauf an, daß man den substantialen innhalt des petiti in latein kurz zusamm fasse
    1778 CJBavJudAnm. 204
III mit Rubriken (I) versehen
  • rubricirung. wie die anbringen zu rubriciren, zupunctiren, und die beylagen zunotiren
    1681/1704 CAustr. I 54
unter Ausschluss der Schreibform(en):