Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rucksässig

rucksässig

, adj., adv.

mit eigenem Hausstand ansässig
bdv.: herdfest
zu 2Ruch
  • so werden alle und jede als des stifts aigne ruksessigen unterthanen hiemit treuherzig vermant
    1599 Kärnten/ÖW. VI 487
  • alle andere rucksässige underthanen und inwohner unserer fürstenthumben
    1602 AktGegenref.2 II 252
  • so oft auch ein rucksäßiger undertan ... aus der pfar stirbt, hat er pfarer ain castraun
    1638 Steiermark/ÖW. X 240
  • jurisdictions-stritt ... wegen eroͤffnung weiland J.M., gewesten ... rucksaͤßigen unterthanens zu St. Ulrich hinterlassenen testaments
    1650 CAustr. I 629
  • den 6. september anno 1682 hat Michl Thamaßer zu diser herrschafft Groß-Lobming gehöriger vnd ruckhseßiger in der clain Lobming ... ein rebelian an seinen stifftstag veriebt
    1682 BeitrSteirG. 26 (1894) 143
  • solle man ... denen ruckseßigen underthannen solches [Einfuhr von Wein] ohne nott auf anmelden nicht verwaigern
    1685 NÖsterr./ÖW. VIII 374
  • will ratio statûs, daß kein officirer soll eines grund-herrn rucksaͤssigen unterthan werben, damit die liegende guͤter der herrschafften nicht wuͤste stehen duͤrffen
    1688 Beckmann,Idea 387
  • es soll ein ieder rucksessiger underthann, dan die inleüt, ehehalten und erwachsene pupillen jährlichen auf wenigist zu öessterlicher zeit sich mit beichten und communicieren bei straff einstellen
    1699 OÖsterr./ÖW. XIII 144
  • niemand, er sei under dem gottshauß ruckseßig oder ein inwohner
    1699 OÖsterr./ÖW. XIII 152
  • die rucksessigen burger
    17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 193
  • niemant außgenomben, er sei des stüfts Rhein rucksessiger unterthan oder nur mit der vogtei oder gericht untergebner
    17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 370
  • ieder höll- und inmann sowohl als ein rucksessig behausster underthann
    1700 OÖsterr./ÖW. XIII 423
  • er [Grundherr] ist auch nicht schuldig zu gestatten, daß ain rucksessig behauster unterthan sich ausser der grundherrschafft anderstwo häußlich niederlasse
    1753 Holger,Grundh./DRWArch.
  • in personalspruͤchen ist jene grundobrigkeit [von mehreren] seine erste instanz, unter welcher der unterthan ruͤcksessig ist
    1780 SteirEinl. 9
unter Ausschluss der Schreibform(en):