Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rucksässig
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rucksässig
, adj., adv.
mit eigenem Hausstand ansässig
bdv.:
herdfest
zu
2Ruch
- so werden alle und jede als des stifts aigne ruksessigen unterthanen hiemit treuherzig vermant1599 Kärnten/ÖW. VI 487Faksimile (ca. 50 KB)
- alle andere rucksässige underthanen und inwohner unserer fürstenthumben1602 AktGegenref.2 II 252
- so oft auch ein rucksäßiger undertan ... aus der pfar stirbt, hat er pfarer ain castraun1638 Steiermark/ÖW. X 240Faksimile (ca. 45 KB)
- jurisdictions-stritt ... wegen eroͤffnung weiland J.M., gewesten ... rucksaͤßigen unterthanens zu St. Ulrich hinterlassenen testaments1650 CAustr. I 629Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- den 6. september anno 1682 hat Michl Thamaßer zu diser herrschafft Groß-Lobming gehöriger vnd ruckhseßiger in der clain Lobming ... ein rebelian an seinen stifftstag veriebt1682 BeitrSteirG. 26 (1894) 143
- solle man ... denen ruckseßigen underthannen solches [Einfuhr von Wein] ohne nott auf anmelden nicht verwaigern1685 NÖsterr./ÖW. VIII 374Faksimile (ca. 47 KB)
- will ratio statûs, daß kein officirer soll eines grund-herrn rucksaͤssigen unterthan werben, damit die liegende guͤter der herrschafften nicht wuͤste stehen duͤrffen1688 Beckmann,Idea 387Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es soll ein ieder rucksessiger underthann, dan die inleüt, ehehalten und erwachsene pupillen jährlichen auf wenigist zu öessterlicher zeit sich mit beichten und communicieren bei straff einstellen1699 OÖsterr./ÖW. XIII 144
- niemand, er sei under dem gottshauß ruckseßig oder ein inwohner1699 OÖsterr./ÖW. XIII 152
- die rucksessigen burger17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 193Faksimile (ca. 51 KB)
- niemant außgenomben, er sei des stüfts Rhein rucksessiger unterthan oder nur mit der vogtei oder gericht untergebner17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 370Faksimile (ca. 50 KB)
- ieder höll- und inmann sowohl als ein rucksessig behausster underthann1700 OÖsterr./ÖW. XIII 423
- er [Grundherr] ist auch nicht schuldig zu gestatten, daß ain rucksessig behauster unterthan sich ausser der grundherrschafft anderstwo häußlich niederlasse1753 Holger,Grundh./DRWArch.
- in personalspruͤchen ist jene grundobrigkeit [von mehreren] seine erste instanz, unter welcher der unterthan ruͤcksessig ist1780 SteirEinl. 9Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg