Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rücht

Rücht

, n., ahd. Ruft, m.
I Hilferuf, Gerücht (I); die Erhebung des Rüchtes bei einer Straftat gilt als Beginn der Klage und ist Voraussetzung für die Annahme einer handhaften (II) Tat; andererseits kann der vermeintliche Täter das Rücht schreien / rufen, um sich vom Tatverdacht zu reinigen; die Nichtbefolgung des Rüchtes auf Grund einer Notlage der Gemeinschaft (Feuer usw.) wird geahndet
II bewaffnetes Aufgebot auf Grund eines Rüchts (I) 
III Gerücht, (üble) Nachrede
IV Ruf, Leumund
V Gerede, Gerücht
VI Klage
VII lautes Rufen