Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rückbürge

Rückbürge

, m.

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derjenige, welcher dem Bürgen (I) für dessen Rückforderung gegen den Hauptschuldner oder dem Nachbürgen für dessen Rückforderung gegen den Vorbürgen einsteht
  • ein rück- oder schadloss bürge, ob er gleich dem beneficio excussionis abgesaget, mag doch nicht belanget werden, es seyn dann des principal debitoris güter discutiret, und ohnzahlbar befunden, oder es ist offenbahr, dass derselbe nicht solvendo sey
    1658 Mevius,MecklLREntw. 790
  • fidejussor indemnitatis ruͤck- oder schadlos-buͤrge, gaudet benificio excussionis, etiamsi beneficio huic renunciaverit
    1676 Moller,CarpzovRep. 517
  • wie sie [juden] dann auch ... wann sie mit anderer herrschafften unterthanen contrahiren ... wollen, keine buͤrgen, oder ruͤckbuͤrgen, weniger selbst- oder hauptschuldigere, ... verschreiben sollen, sondern sie moͤgen auff ihre gefahr sich in andere ... in recht erlaubte, auch uns und unserm fuͤrstenthum und unterthanen unschaͤdliche wege um das ihre versichern lassen
    1679 HessSamml. III 132
  • nachwährschafft oder rukbürgen 
    1725 BernStR. VII 1 S. 168
  • wann dieser cavent einen rück-bürgen hat und nachdem er zur bezahlung vor den beamten angehalten worden, seinen regreß gegen den rück-bürgen nehmen will, gehöret die sache vor das ober-amt
    1742 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 390
  • fidejussor succedaneus, der ruͤck-buͤrge, der sich vor einen andern buͤrgen verbuͤndlich gemacht
    1753 Oberländer 312
  • ruckbuͤrg oder profidejussor muß mit dem confidejussore nicht vermischt werden, und dient nicht soviel zur sicherheit des creditoris, als des ersten buͤrgens, damit sich dieser allenfalls, wenn er bezahlen muß, wiederum an ihm regressiren kan
    1756 CMax. IV 10 § 19
  • der sogenannte ruck-buͤrge oder nachwähr, als welcher sich nur gegen den buͤrgen, falls derselbe vor den haupt-schuldner bezahlen mußte, zur schadloshaltung verbindet
    1762 BernStR. VII 2 S. 878
  • ruͤck-buͤrge. fideiussor succedans ... es ist derjenige buͤrge, der sich anstatt eben desjenigen buͤrgen verbuͤrget hat, der vor einem gutgesaget
    1762 Hellfeld IV 2342
  • ruͤckbuͤrge, fideiussor succedaneus. ist derienige, welcher die verbindlichkeit des hauptbuͤrgen zu groͤsern sicherheit uͤbernommen hat und also des buͤrgen buͤrge geworden ist. von diesem schreibet die magdeburg. pol. ordn. c. 53 § 8: die ruͤckbuͤrgen, oder der buͤrgen buͤrgen, sollen nicht ehe, biß der erste buͤrge ausgeklaget, der buͤrgschafft halber, in anspruch genommen werden, wann sie sich gleich des beneficii excussionis ausdruͤcklich begeben
    1762 Wiesand 916f.
  • es sind aber auch buͤrgschaften fuͤr schadloshaltung, und auch ruͤckbuͤrgen, eingefuͤhret, welche entweder dem creditori fuͤr die ihm gesetzten buͤrgen, oder dem buͤrgen sich verantwortlich machen
    1768 HambGSamml. V 229
  • derjenige, welcher sich zur schadloshaltung des bürgen anheischig macht, wird rückbürge genannt
    1794 PreußALR. I 14 § 201
  • der rückbürge ist schuldig, dem hauptbürgen alle aus der bürgschaft entstandenen schäden und kosten zu vergüten
    1794 PreußALR. I 14 § 380
  • findet sich ein so genannter ruͤckbuͤrge (fideiussor succedaneus), der den hauptbuͤrgen auf den fall, wenn er bey seiner buͤrgschaftsleistung schaden haͤtte, zu entschaͤdigen verspricht, so pflegt dieser einen ruͤckbuͤrgschaftsschein dem hauptbuͤrgen abzustellen, der im uͤbrigen nach einem zweckmaͤßigen eingange von dem vorgange eben diejenigen stuͤcke enthaͤlt, welche bey dem buͤrgscheine selbst vorkommen
    1800 RepRecht V 22
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