Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rückbürgschaft

Rückbürgschaft

, f.

Rechtsverhältnis zwischen dem Rückbürgen und dem Hauptbürgen, das auf die Entlastung des letzteren gerichtet ist
  • es sollen aber die procuratores ... verwarnet seyn, daß sie von frembden ... partheyen kein solche anwaldtschafften annemmen, sie seyen dann von denselben zu vorderst mit ruckbuͤrgschafft ... versichert
    FrankfRef. 1578 I 5 § 32
  • pfandschilling und rückbürgschaft von reichsstätten
    1610 WürtLTA.2 III 231