Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rückbürgschaft
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Rückbürgschaft
, f.
Rechtsverhältnis zwischen dem Rückbürgen und dem Hauptbürgen, das auf die Entlastung des letzteren gerichtet ist
- es sollen aber die procuratores ... verwarnet seyn, daß sie von frembden ... partheyen kein solche anwaldtschafften annemmen, sie seyen dann von denselben zu vorderst mit ruckbuͤrgschafft ... versichertFrankfRef. 1578 I 5 § 32Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- pfandschilling und rückbürgschaft von reichsstätten1610 WürtLTA.2 III 231
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