Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rückfällig
Artikel davor:
(rüchtmärig)
(Rüchtepfennig)
Ruck
(rückbrechen)
Rückbürge
Rückbürgschaft
Rücken
rücken
Rücker
Rückfall
rückfällig
, adj.
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I
einem Rückfall (I) unterliegend
- [Hzg. Albrecht] ließ die staͤdte ..., welche der keyser seiner [verstorbenen] tochter zum heuratgut gegeben, als nunmehr ruͤckfaͤllig und zu Oesterreich gehoͤrig, wieder abfordern1668 Fugger,Ehrensp. 123Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- ruͤckfaͤllig restitutioni obnoxius, extingvibilis. ruckfaͤllig werden retractare1691 Stieler 420Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da auch ein und andere ... schoͤppen-guͤther nach absterben der besitzere ... ruͤckfaͤllig wuͤrden, soll er alsofort nach beschehenem fall, solches ... anmelden1719 Rohr,NützlVorrath 168