Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rückfällig

rückfällig

, adj.

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I einem Rückfall (I) unterliegend
  • [Hzg. Albrecht] ließ die staͤdte ..., welche der keyser seiner [verstorbenen] tochter zum heuratgut gegeben, als nunmehr ruͤckfaͤllig und zu Oesterreich gehoͤrig, wieder abfordern
    1668 Fugger,Ehrensp. 123
  • ruͤckfaͤllig restitutioni obnoxius, extingvibilis. ruckfaͤllig werden retractare
    1691 Stieler 420
  • da auch ein und andere ... schoͤppen-guͤther nach absterben der besitzere ... ruͤckfaͤllig wuͤrden, soll er alsofort nach beschehenem fall, solches ... anmelden
    1719 Rohr,NützlVorrath 168
II einem Rückfall (II) unterliegend
  • der rükfällige verbrecher
    vor 1806 Schiller/DWB. VIII 1367
unter Ausschluss der Schreibform(en):