Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rückfall

Rückfall

, m.

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I das Zurückfallen eines Gutes oder Rechtes an eine ursprünglich berechtigte Person oder Institution
  • wann aber alsdann das urenigklin auch ohne leiberben abstirbt, solle es dannethin den ruggfall haben an diejenigen, so es zuvor geerpt heten vermüg und inhalt des enigklebriefs
    1633 GraubdnRQ. II 109
  • rückfall wegen frau Ehrtmut zu Stettin, weil sie todes verblichen
    1643 ProtBrandenbGehR. II 267
  • ruͤck- und anwarts-fall 
    1649 Struve,PfälzKHist. 603
  • ideò vocatur dotalitium in tali casu, ein widerfall oder ruckfall, da das leibgeding nach der verstorbenen wittiben todt wieder auf des manns nechsten freunden zuruckfaͤllt
    1688 Beckmann,Idea 117
  • ich ... verordne, daß meiner hertzliebsten frauen gemahlin mir zugebrachtes heürathguth ... wie auch die dargegen verschriebene wiederlag ... ungeachtet deren ruckfall nach meiner frau gemahlin todt beschehen solte ... woruon ich aber ... selbe ... meiner ... gemahlin ... erbaigenthumblich überlasse
    1696 KrummauClarissUB. 370
  • was dann an hausrath vorhanden wäre solle der mann oder seine erben die 2/3 und die frau oder ihre erben 1/3 hinweg nehmen mögen; welcher hausrath kein rückfahl haben soll
    1700 Mohr,GS. 32
  • in puncto juris revolutionis oder des sogenannten ruͤckfalls halber
    1705 Scotti,Wied 40
  • sonsten aber was von lehen, der mutter ruͤckfall und von den schwestern sich verledigen moͤchte, soll ein jeder lebender bruder ... daran seinen gebuͤhrenden theil zu gewarten haben
    1719 Rohr,NützlVorrath 11
  • obwohlen ... in roͤmischen rechten eine meldung des ruck-falls [gedruckt: stuck-falls], juris caduci und faͤlligen sachen caducorum vorkommet ... hab ich doch schon erwiesen, daß besagtes ruck-falls-recht von dem todten-fall weit unterschieden
    1752 Greneck 217
  • ruͤckfall. derienige fall, nach welchen die guͤther, welche die kinder von ihren eltern bekommen, auf selbige widerum zuruͤckfallen. siehe Bruckner, d. de iur. recadent.
    1762 Wiesand 917
  • bey der succession gilt bey allen erb-guͤtern (das ist solchen, die von den eltern auf die kinder gediehen) der ruͤckfall der guͤter auf die seite, wo sie hergekommen, so daß sogar die eltern, ausser dem pflicht-theil, und ausser dem dem vater gebuͤhrenden nießbrauch von den erbschaften der kinder ausgeschlossen werden
    1775 HistBeitrPreuß. I 160
  • weil ... durch morgengabe und witthum, oder auch eignen brautschatzes ruͤckfall fuͤr muͤtter in fuͤrstlichen und graͤflichen haͤusern auf andere art nach teutschen sitten hinlaͤnglich gesorgt ist
    1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 395
  • errichtete man im westphälischen frieden für Pfalz eine ganz neue kurwürde, mit bedungenem rückfall der fünften kurwürde
    1804 Gönner,StaatsR. 191
II Wiederholung eines früher bereits begangenen Vergehens
  • ohnehliche beiläger und hurerei wird mit thurm und im rückfall mit landesverweißung gestrafft
    1625 FreibDiözArch. 27 (1899) 324
III erneutes Auftreten einer Krankheit
  • die [fideicommissarische] substitution lebet nicht wieder auf, ob er [Sinnloser] gleich wegen ruͤckfalles wieder unter einen curator gesetzt worden ist
    1811 ÖstABGB. § 616
unter Ausschluss der Schreibform(en):