Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rückfallsrecht

Rückfallsrecht

, n.

das Rechtsinstitut des Rückfalls (I); der Rechtsanspruch auf den Rückfall (I) 
  • bezeugen wir ..., daß das ruͤckfalls-recht in unserer ganzen grafschaft ... in bestaͤndiger uebung gewesen
    1694 Scotti,Wied 40
  • [pragmatische Sanktion:] befohlen, daß die toͤchtere der erbschaft sich begeben, und sich mit ihrem heyraths-guet begnuͤgen lassen solten, doch allezeit und uͤberall vorbehaͤltlich jhres ruckfalls-rechts 
    1724 Schrötter,ÖStaatsr. V 541
  • wann ... erbschaften dem fisco heimfallen, solches vermoͤg des von Papio Popejo eingefuͤhrten gesatzes ... wegen besonderen ruͤck-falls-recht aus ermanglung eines bestimmten erbens geschahe
    1752 Greneck 201
  • droit de retour oder rückfallsrecht, welches ... unter privat-adligen familien gewöhnlich ist
    1757 RechtVerfMariaTher. 583
  • das ruͤckfalls-recht (jus recadentiaͤ)
    1758 Estor,RGel. II 22
  • unter dem ruͤckfalls-rechte sind nur die stammguͤter, keineswegs aber das farniß begriffen
    1758 Estor,RGel. II 167
  • wenn nun dieselbe [grundstuͤcke] an geistliche oder weltliche gemeinheiten und stiftungen veraͤußert wurden, so verlor der staat wegen deren unsterblichkeit sein ruͤckfallsrecht, welches also ohne seine bewilligung nicht geschehen konnte
    1785 Fischer,KamPolR. III 329
  • der schenker kann sich das ruͤckfallsrecht an den geschenkten sachen ausbedingen, sowohl auf den fall, wenn der schenker allein, als auch, wenn der beschenkte und dessen descendenten vor ihm sterben wuͤrden
    1810 CNapBerg 951