Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rückfreundschaft

Rückfreundschaft

, f.

der rückfallberechtigte Teil der Verwandtschaft
  • daß auf seithen der ruckh freundtschaft die erbfaͤhl von ihren forderen in rechter natur schon bezogen
    1622 LBAppenzIR. Art. 197