Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rückfreundschaft
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, f.
der rückfallberechtigte Teil der Verwandtschaft
- daß auf seithen der ruckh freundtschaft die erbfaͤhl von ihren forderen in rechter natur schon bezogen1622 LBAppenzIR. Art. 197Faksimile - in Google Books
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