Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (rückhalten)
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, v.
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Rückhalt geben, schützen, verteidigen
- in den artikeln und in andern statuten wellen wir unserm rector beibesteen und rugkhalden, als wir dann des ... schuldig sein1446 WienRQ. 231
- yck will dath styffte ... vp allen orden, wor idt to donde van noden, vortreden, ruggeholden vnd vpdragenoJ. Schiller-Lübben III 524Faksimile (ca. 175 KB)
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