Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rückkauf
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rücken
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Rückfreundschaft
rückgängig
Rückgeld
(rückhalten)
Rückkauf
, m.
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I
(Recht auf den) Eintritt eines näher Berechtigten in einen Kaufvertrag anstelle des Erwerbers
vgl.
Abtriebsrecht,
Näherrecht
- vom rück- und næherkauff, abtreib- und wiederlœsung der lehne2. Hälfte 17. Jh. Westphalen,Mon. II 1923Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- excessive, ungewoͤhnliche, beschwerliche und betruͤgerische auf die erkauffte sache verwandte kosten, die des retrahenten ruck-kauff beschwerlich machen, ist er nicht zu restituiren schuldig1721 KlugeBeamte IV 736Faksimile - in Google Books
- das jus retractus, d.i. den rückkauf oder das abtriebsrecht1757 RechtVerfMariaTher. 669
II
Rückgängigmachung eines Kaufvertrages
- anderer maͤngel wegen, besonders wenn sie aͤußerlich in die augen fallend waren, ... darf kein ruͤckkauf oder wandelung geschehen1785 Fischer,KamPolR. II 742Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der verkaͤufer hat seines ruͤckkaufs wegen nur persoͤnliche rechte, ... der vorbehaltene ruͤckkauf giebt uͤbrigens dem verkaͤufer keine hypothek an der sache1789 Westphal,Kauf 515