Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rückkauf

Rückkauf

, m.

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I (Recht auf den) Eintritt eines näher Berechtigten in einen Kaufvertrag anstelle des Erwerbers
  • vom rück- und næherkauff, abtreib- und wiederlœsung der lehne
    2. Hälfte 17. Jh. Westphalen,Mon. II 1923
  • excessive, ungewoͤhnliche, beschwerliche und betruͤgerische auf die erkauffte sache verwandte kosten, die des retrahenten ruck-kauff beschwerlich machen, ist er nicht zu restituiren schuldig
    1721 KlugeBeamte IV 736
  • das jus retractus, d.i. den rückkauf oder das abtriebsrecht
    1757 RechtVerfMariaTher. 669
II Rückgängigmachung eines Kaufvertrages
  • anderer maͤngel wegen, besonders wenn sie aͤußerlich in die augen fallend waren, ... darf kein ruͤckkauf oder wandelung geschehen
    1785 Fischer,KamPolR. II 742
  • der verkaͤufer hat seines ruͤckkaufs wegen nur persoͤnliche rechte, ... der vorbehaltene ruͤckkauf giebt uͤbrigens dem verkaͤufer keine hypothek an der sache
    1789 Westphal,Kauf 515
unter Ausschluss der Schreibform(en):