Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rückklage
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Rückklage
, f.
auch -klagde
Gegenklage, Widerklage
Gegenklage, Widerklage
- daß vorbeklagter ... [den] durch seine fahrlaͤßigkeit ... an beruͤhrtem hause ... verursachten schaden, und das in actis angezogener ruͤckklagten, ... zu erstatten [habe]1604 Staphorst,HambKG. I 2 S. 420Faksimile - in Google Books
- obgleich appellantes vorbesagter massen in libello gravam. sich deutlich erklaͤret hatten, daß sie ihre forderungen in separato einklagen wollten, so baten sie doch nichts desto weniger in replicis reformatorie dahin zu sprechen, daß sie mit ihrer ruͤckklage nicht ad separatum zu verweisen seyen1770 Cramer,Neb. 101 S. 135Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"