Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rücklehen
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Rücklehen
, n.
an den Lehnsherrn zurückfallendes Lehen; Ggs. Erblehen
- [das Kloster ... verleiht Kelnhöfe] zu einem schlechten rugglehen u. nit zu erblehen15. Jh. SchwäbWB. VI Nachtr. 2847Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)