Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rücknehmig

rücknehmig

, adj.

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(von einer Beleidigung) zurücknehmbar
  • [was] mehr læsæ patientiæ et justo dolori, quam studio offendendi ... zugeschrieben werden ... für widerrufft ald rücknemmig geachtet werden soll
    1643 Heider,Lindau Vorw. 3