Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rücknehmig
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Rückfreundschaft
rückgängig
Rückgeld
(rückhalten)
Rückkauf
Rückklage
(Rücklähmde)
(Rücklauf)
Rücklehen
Rücklingsbede
rücknehmig
, adj.
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(von einer Beleidigung) zurücknehmbar
- [was] mehr læsæ patientiæ et justo dolori, quam studio offendendi ... zugeschrieben werden ... für widerrufft ald rücknemmig geachtet werden soll1643 Heider,Lindau Vorw. 3Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg