Rückrechnung, f.
Rückrechnung, f.
I
Verrechnung
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hat er zwar die ordentlich decretirte gelder auszufolgen, mithin aber die ruckrechnung und das in handen verbliebne von selbigen ... zu begeren u. sodann seiner ... rechnung ... beyzulegen1693 SchwäbWB. VI Nachtr. 2847 Faksimile
II
nachträgliche Berechnung
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betreffend die bezahlung des gehalts ... so sollte der etat ... inmittelst eine rückrechnung a 1mo januarii an bis ultimo maji c. formiret ... werden1742 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 399f.