Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rückständig

rückständig

, adj.

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sich in einem Rückstand mit etwas befindend
  • nachdem die creditores viele jahre ruͤckstaͤndig, und lange keine anweisungen gehabt, ihnen vor- und nach-anweisung gegeben werden [soll]
    1653 HistBeitrPreuß. II 65
  • was fuͤr raittungen von zeit zu zeit ruckstaͤndig verbleiben
    1669 ÖGerhabO. 17 § 2
  • [Beibringung] rückständiger subsistenz und brandtschatzung
    1679 BreckerfeldUB. I 218
  • da die gült drey jahre nacheinander ohn entrichtet rückständtig verbliebe, uns ermeldes hoffguth heimgefallen ... seyn [solle]
    1682 NordpfälzGBl. 3 (1906) 37
  • seind die rückstendige pensiones ad 200 rthlr.
    1688 SPantaleonUrb. 540
  • anforderung von rückständigen contributions- und assignation gelder
    1702 UnnaHeimatb. 38
  • die aus der gefangenschafft sich selbst ... rantzionirte gemeine haben ihren ruͤckstaͤndigen sold ... von dem werbstand zu empfangen
    1704 Moser,StaatsR. 30 S. 211
  • sobald das quartal verhanden, in welchem die dienstzeit zu ende, muß das gesinde ... ohne aufenthalt erlassen und im zugleich sein rückständiges lohn bezahlet werden
    1746 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 310
  • hätte aber auch der gutsherr nur einen theil des rückstands angenommen, ohne dabey vorzubedingen, daß er es nicht auf den rückständigen meyer-zins, sondern auf die nachher verfallende früchte des guts anrechnen wolle, so kann gleichfalls die abmeyerung nicht eintreten
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 46 § 4
  • der rückständige meyer-zins hat billig die rechte von einem erben-zins
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 64 § 37
  • [Übschr.:] ausstand, ruͤkstaͤndige steuern, steuer-resten
    1782 Scheidemantel,Repert. I 276
  • das recht die ruͤkstaͤndigen steuern einzutreiben und eigentuͤmlich zu behalten, gehoͤrt dem welchem die steuer verwilligt ward
    1782 Scheidemantel,Repert. I 277
  • das rückständig gebliebne lohn und kostgeld der gesellen hat, auch im concurs, mit dem gesindelohn gleiche rechte
    1794 PreußALR. II 8 § 352
  • der schuldner kann nicht ohne bewilligung des gläubigers seine zahlung dem hauptstuhl aufrechnen, so lang noch renten oder zinsen rückständig sind
    BadLR. 1809 Satz 1254
unter Ausschluss der Schreibform(en):