Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rückständig
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(rückrührig)
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(Rückscharte)
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Rücksprache
(Rückspruch)
Rücksprung
Rückstand
rückständig
, adj.
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sich in einem Rückstand mit etwas befindend
- nachdem die creditores viele jahre ruͤckstaͤndig, und lange keine anweisungen gehabt, ihnen vor- und nach-anweisung gegeben werden [soll]1653 HistBeitrPreuß. II 65Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- was fuͤr raittungen von zeit zu zeit ruckstaͤndig verbleiben1669 ÖGerhabO. 17 § 2
- [Beibringung] rückständiger subsistenz und brandtschatzung1679 BreckerfeldUB. I 218
- da die gült drey jahre nacheinander ohn entrichtet rückständtig verbliebe, uns ermeldes hoffguth heimgefallen ... seyn [solle]1682 NordpfälzGBl. 3 (1906) 37
- seind die rückstendige pensiones ad 200 rthlr.1688 SPantaleonUrb. 540Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- anforderung von rückständigen contributions- und assignation gelder1702 UnnaHeimatb. 38
- die aus der gefangenschafft sich selbst ... rantzionirte gemeine haben ihren ruͤckstaͤndigen sold ... von dem werbstand zu empfangen1704 Moser,StaatsR. 30 S. 211Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sobald das quartal verhanden, in welchem die dienstzeit zu ende, muß das gesinde ... ohne aufenthalt erlassen und im zugleich sein rückständiges lohn bezahlet werden1746 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 310
- hätte aber auch der gutsherr nur einen theil des rückstands angenommen, ohne dabey vorzubedingen, daß er es nicht auf den rückständigen meyer-zins, sondern auf die nachher verfallende früchte des guts anrechnen wolle, so kann gleichfalls die abmeyerung nicht eintretenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 46 § 4
- der rückständige meyer-zins hat billig die rechte von einem erben-zinsum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 64 § 37
- [Übschr.:] ausstand, ruͤkstaͤndige steuern, steuer-resten1782 Scheidemantel,Repert. I 276Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das recht die ruͤkstaͤndigen steuern einzutreiben und eigentuͤmlich zu behalten, gehoͤrt dem welchem die steuer verwilligt ward1782 Scheidemantel,Repert. I 277Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das rückständig gebliebne lohn und kostgeld der gesellen hat, auch im concurs, mit dem gesindelohn gleiche rechte1794 PreußALR. II 8 § 352
- der schuldner kann nicht ohne bewilligung des gläubigers seine zahlung dem hauptstuhl aufrechnen, so lang noch renten oder zinsen rückständig sindBadLR. 1809 Satz 1254Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte