rückständig, adj.
rückständig, adj.
sich in einem Rückstand mit etwas befindend
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nachdem die creditores viele jahre ruͤckstaͤndig, und lange keine anweisungen gehabt, ihnen vor- und nach-anweisung gegeben werden [soll]1653 HistBeitrPreuß. II 65 Faksimile
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was fuͤr raittungen von zeit zu zeit ruckstaͤndig verbleiben1669 ÖGerhabO. 17 § 2
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[Beibringung] rückständiger subsistenz und brandtschatzung1679 BreckerfeldUB. I 218
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da die gült drey jahre nacheinander ohn entrichtet rückständtig verbliebe, uns ermeldes hoffguth heimgefallen ... seyn [solle]1682 NordpfälzGBl. 3 (1906) 37
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seind die rückstendige pensiones ad 200 rthlr.1688 SPantaleonUrb. 540 Faksimile
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anforderung von rückständigen contributions- und assignation gelder1702 UnnaHeimatb. 38
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die aus der gefangenschafft sich selbst ... rantzionirte gemeine haben ihren ruͤckstaͤndigen sold ... von dem werbstand zu empfangen1704 Moser,StaatsR. 30 S. 211 Faksimile
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sobald das quartal verhanden, in welchem die dienstzeit zu ende, muß das gesinde ... ohne aufenthalt erlassen und im zugleich sein rückständiges lohn bezahlet werden1746 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 310
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hätte aber auch der gutsherr nur einen theil des rückstands angenommen, ohne dabey vorzubedingen, daß er es nicht auf den rückständigen meyer-zins, sondern auf die nachher verfallende früchte des guts anrechnen wolle, so kann gleichfalls die abmeyerung nicht eintretenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 46 § 4
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der rückständige meyer-zins hat billig die rechte von einem erben-zinsum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 64 § 37
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[Übschr.:] ausstand, ruͤkstaͤndige steuern, steuer-resten1782 Scheidemantel,Repert. I 276 Faksimile
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das recht die ruͤkstaͤndigen steuern einzutreiben und eigentuͤmlich zu behalten, gehoͤrt dem welchem die steuer verwilligt ward1782 Scheidemantel,Repert. I 277 Faksimile
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das rückständig gebliebne lohn und kostgeld der gesellen hat, auch im concurs, mit dem gesindelohn gleiche rechte1794 PreußALR. II 8 § 352
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der schuldner kann nicht ohne bewilligung des gläubigers seine zahlung dem hauptstuhl aufrechnen, so lang noch renten oder zinsen rückständig sindBadLR. 1809 Satz 1254 Faksimile