Rückstand, m.

Zahlungsverzug, auch der dadurch verbleibende Rest aus einer Lieferungs- bzw. Zahlungsverpflichtung
  • zahlung des liquidirten und verglichenen ruͤckstands
    1662 Moser,StaatsR. 39 S. 48 Faksimile
  • biß man das liquidum des magazin-rests und der zuruͤckgebliebenen ruͤckstaͤnde gruͤndlich eruieren wird
    1696 Moser,StaatsR. 30 S. 54 Faksimile
  • es stehet auch ihme [inhaber des wechsel-briefes] frey, so er die voͤllige zahlung ... nicht erhalten, den uber-rest und ruͤckstand von dem andern mit recht zu suchen
    1716 Breslau/Siegel,CJCamb. I 289 Faksimile
  • seind wir ... zufrieden, daß der sodann bleibende rückstand in der rechnung niedergeschlagen werde
    1736 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 38
  • end-urthel ... derowegen beklagter ... von dem ruͤckstande, in so weit sie solche gefaͤlle abgefuͤhret zu haben durch richtige quittungen in continenti beyzubringen nicht vermoͤgen, das interesse moræ 5. von 100. gerechnet ... klaͤgern zu erstatten schuldig [ist]
    1738 Klingner I 241 Faksimile
  • wenn sie unterthannen ... in sträflichen aus- und rückstand verblieben, so ist unser probstgericht allerdings befugt, hierüber die execution ... vorzunehmen
    1782 OÖsterr./ÖW. XII 118
  • soll ... der kaiser daran sein, dass der rückstand von den vorhin bewilligten reichssteuern beigetrieben werde
    1804 Gönner,StaatsR. 735 Faksimile
  • schulden und ruͤckstaͤnde, welche auf der sache haften, muͤssen stets vertreten werden
    1811 ÖstABGB. § 928 Faksimile