Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rückstoß
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, m.
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Gnadenstoß bei einer Hinrichtung
vgl.
Gnadenstoß,
Kehlstoß
- [Urteilsformel:] daselbs vf ein brett binden vnd jme mit dem rad sine glieder abstoßen ... vnd so er das begert, jme den rugk- vnd kählstoß gebenEnde 16. Jh. Segesser,LuzernRG. IV 196 Anm. 1
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Rüde
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