Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rücksvertrag

Rücksvertrag

, m.

vertragliche Bestätigung und Erläuterung eines früheren Vertrages
  • wann dann seine des erzbischoffen l[iebden] ihr solches auch vermoͤg des rucksvertrags de anno sechzehenhundert und zwey, nicht zuwider seyn lassen
    1605 Lori,BairBergr. 375