Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rücksvertrag
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, m.
vertragliche Bestätigung und Erläuterung eines früheren Vertrages
- wann dann seine des erzbischoffen l[iebden] ihr solches auch vermoͤg des rucksvertrags de anno sechzehenhundert und zwey, nicht zuwider seyn lassen1605 Lori,BairBergr. 375Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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