rückwärtszehnten, v.
rückwärtszehnten, v.
den zehnten Teil der Naturalabgabe (etwa Getreidegarben) am Ende des Erntens von rückwärts zählen, um eine Manipulation durch den Zehntpflichtigen auszuschließen
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rückwärtszehnten1616 Gmür,ZehntBern 142 Anm. 3 [zS. vgl. S. 126]