Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rückwechsel

Rückwechsel

, m.

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derjenige Wechsel, den beim Wechselrückgriff wegen Nichtzahlung der Rückgriffsberechtigte auf einen seiner Vormänner als Sichtwechsel zieht
  • wie der cours zu selben ruͤck-wechsel 
    1682 CAug. II 2026
  • wann derselbige [Wechselbrief] mit protest zurück kähme, solcher von ihme [Bürge] mit wechsel, rückwechsel, provision und unkosten vergnüget werden sol
    1684 CCPrut. II 275
  • weilen von wenig orten ordinarie wechsel anhero gemachet werden, so soll der preiß des ruͤck-wechsels der, wegen nicht erfolgter bezahlung protestirter wechsel-brieffe, von dem ort ab, da selbige zu zahlen gewesen, nach dem leipziger cours gerechnet werden, es seye die rück-wechslung wuͤrcklich geschehen oder nicht
    1709 CCMarch. II 1 Sp. 481
  • es ist auch der debitor nicht schuldig wegen des ruͤckwechsels ein mehreres als was der wechsel-cours a drittura von dem ort dahin er gerichtet gewesen, bis an den, da er ausgestellt worden, betraͤgt, zu erstatten
    1715/85 BrschwWolfenbPromt. V 20
  • von wegen des capitals, ruck-wechsels und unkosten wiedererstattung und bezahlung thun
    1717 CAustr. III 887
  • es soll aber kein hoͤherer ruͤck-wechsel, welcher von dem verfall-tag an zu rechnen, als von dem ort, wohin der trassant seinen brief zu bezahlen verhandelt hat, per anhero zu nehmen vergoͤnnet seyn, obgleich der wechsel-brief durch verschiedene plaͤtze waͤre negotiiret worden
    1724 Siegel,CJCamb. I 115
  • gegen- ruͤck- oder wieder-wechsel ist ist einerley, und bestehet darinnen, wenn der inhaber eines trassirten wechsel-briefes, weil er von dem trassanten denselben nicht acceptiret, noch bezahlt bekommen, sondern protestiren lassen muͤssen, an dem orte, wo er bezahlet werden sollen, geld aufnimmt, und davor wieder an seinen mann den trassanten einen wechsel zuͤhet
    1735 Zedler X 594
  • occasione derer trassirten wechsel seynd die wechsel à retour, ingleichen recambium, welches auch wieder- ruͤck- oder gegen-wechsel heisset, bekannt worden
    1742 Siegel,CJCamb. II 399
  • wird der wechsel nicht acceptiret (honoriret) giebt es einen ruͤckwechsel, welcher von dem retourwechsel unterschiden ist. bei dem ruͤckwechsel muß ich das gelt bei einem andern aufnemen, und solchen auf den aussteller weisen
    1758 Estor,RGel. II 394
  • retourbrief ist z.b. der wechsel, welchen derjenige, der auf seiner reise nach Engelland einen wechsel von Leipzig bekommen, um ihn allda zu heben, im gegentheil zuru*ck sendet, damit durch diesen gegenseitigen ruͤckwechsel der erstere in Leipzig bezahlet werde
    1762 Wiesand 902
  • ruͤck-wechsel ... die eine gattung der traßirten wechsel sind, nemlich ein solcher wechsel, welchen der inhaber eines traßirten wechsels, weil er diesen nicht acceptirt, oder bezahlt bekommen, sondern protestiren lassen muͤssen, wieder an seinen mann zieht
    1768 HambGSamml. VI 545
  • bey nicht honorirtem wechselbriefe kan man einen ruͤckwechsel auf den trassanten fertigen, der dann protestkosten, porto, senserey, provision und agio zu bezahlen hat
    1785 Fischer,KamPolR. III 244
  • ueber die ... schadloshaltung [bei nicht akzeptiertem Wechsel] kann der jedesmalige inhaber, statt der klage, einen rückwechsel auf denjenigen von den vormännern ziehn, an welchen er seinen regreß zu nehmen hat ... ein solcher rückwechsel muß unmittelbar (à drittura) gestellt werden, wenn zwischen beyden plätzen wechselverkehr ist
    1794 PreußALR. II 8 §§ 1081f.
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