rückwiederfällig, adj.

vom Vermögen eines Verstorbenen: nach der Nutzungszeit durch den überlebenden Ehegatten an die Kinder als Erbe zurückfallend
  • ist er [überlebende Ehegatte] schuldig ..., wo kinder vorhanden, einen mitt-vormundt zu begehren; diese ruͤckwiederfällige guͤther, wo es gebaͤw, in dach und fach, wo es feldtguͤther, in gebuͤhr- und gewoͤhnlichem baw ... zu erhalten
    1660 LandauErbr. 882 Faksimile