Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rückwiederfällig
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rückwärtszehnten
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rückwiederfällig
, adj.
vom Vermögen eines Verstorbenen: nach der Nutzungszeit durch den überlebenden Ehegatten an die Kinder als Erbe zurückfallend
vgl.
Rückfall (I)
- ist er [überlebende Ehegatte] schuldig ..., wo kinder vorhanden, einen mitt-vormundt zu begehren; diese ruͤckwiederfällige guͤther, wo es gebaͤw, in dach und fach, wo es feldtguͤther, in gebuͤhr- und gewoͤhnlichem baw ... zu erhalten1660 LandauErbr. 882Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte