Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rügegeld
Rügegeld
, n.
als Rügung (V) zu entrichtendes Geld
bdv.:
Rüggulden,
Rügunggeld
- rueggelt ... davon hat der richter 24 ₰ und der rueger 12 ₰Anf. 15. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 363Faksimile (ca. 45 KB)
- welche deren einer also gerügt, soll der gerügte dem rüger zu ruggelt geben einen gulden1559 SchwäbWB. VI Nachtr. 2851Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dem richter gibt man von dem rueggeld 60 ℔ und den zwelfern zwo achtring wein, dem rueger 12 ℔, dem frohnboten 4 phenning1597 NÖsterr./ÖW. VII 334Faksimile (ca. 40 KB)
- rüeggelt1613 SchriesheimW. 268
- die wruge muß der pfarrer mithalten ... weil es aber seine gelegenheit nicht ist, das wruge-geld mit den leuten im kruge zuvertrincken, so sollen sie ihm das bier, so viel ihm davon zukömmt, folgen laßen1617 CöllnKons. 314
- Beckericher gemein ist schuldig ihrem pastor gegen ostern zwei fuder holtz neben obgesagten zwölff str., so er aus geminem ruhe gelt gegen ostern bekompt fur ein fuder holtzum 1700 LuxembW.(Majerus) I 395
- was strafen und ruhgelder einkommt, soll der gemeinde zwey theil haben und ein drittel den schützen1717 PfälzW. I 2
- [soll] der gerichtsschreiber ... die ruhegelter nach dem gerichtlichen anschlag summariter ad protocollum nehmen1741 KirchheimW. 92
- die eingehende wrogengelder sollen lediglich zu denen .... ausgaben [für die Gewässerreinigung] ... verwendet ... werden1778 SammlVerordnHannov. III 332Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)