Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rügen

rügen

, v.
I einer hierfür zuständigen Person oder Institution ein Fehlverhalten anzeigen; im Rügeverfahren sind auf Grund von Eidpflicht oder Handschlag alle Gemeindemitglieder oder einzelne Amtsträger rügepflichtig; gerügt wird vor dem ungebotenen Gericht; ein Verstoß gegen die Rügepflicht wird tw. mit der Strafe geahndet, die auf das zu rügende Vergehen steht; gerügt wird entweder auf Grund von Wissen (Wahrheit) oder von Hörensagen (Leumund (III))
II bemängeln, eine Mängelrüge erheben; einen Deich rügen eine Geldbuße verhängen, weil ein Deich(anteil) nicht ordnungsgemäß ausgebessert wurde
III ein Rügegericht (I) abhalten, ein Vergehen oder einen strittigen Rechtsfall untersuchen, Urteile aussprechen und Strafen verhängen
IV von Eiden: schelten, ablehnen
V im Rahmen eines Rügeverfahrens etwas bekannt machen, (die Vorschriften einer Rügordnung) angeben, aussagen, zusprechen, bezeichnen
VI Rechtsansprüche oder eine zu behandelnde Rechtssache vor Gericht anmelden
VII von Amts wegen das Vorliegen eines rechtsrelevanten Sachverhalts überprüfen
VIII etw. auf die Richtigkeit seiner Eichung hin untersuchen