Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rügeregister

Rügeregister

, n.

Verzeichnis der gerügten Personen, ihrer Vergehen und der dafür ausgesprochenen Strafen
  • ein groschen giebet ieder bußfaͤlliger von ieder frevelthat, der sich mit dem ambt vertraͤgt, [ist] aus dem ruͤge-register zu loͤschen
    1612 CAug. I 1375
  • entlichen sol das ruggeregister zweien aus der gemein gegeben werden, die da die einungen alsbalt eintreiben
    1628/29 PfälzW. II 789
  • diejenige, so ... auf vorerwehntes quantum der sperling- und kraͤhen-koͤpffe gar nichts ... geliefert, zur straffe ins wrogen- oder bruch-register zu annotiren
    BremPolO.(1732) 1321
  • an denen oertern, wo die closter-beamte die untersuch- und bestrafung der wrogen nicht hergebracht, hat der foͤrster das wrogen-register, so wie es auf denen land-gerichten abgetahn und unterschrieben, dem closter-amtmann einzuliefern
    1739 BrschwLO. I 687f.
  • sollen alle vier wochen in dem monatlichen gerichtstag die schützen ... bey gericht die ruhen ... nach seinen pflichten anzeigen und der gerichtsschreiber solche in beyseyn des gerichts in einem ruheregister aufzeigen
    1741 KirchheimW. 92
  • in dem wrogen-register ... soll dergleichen vorfall [holzdieberey], nebst der art der bestrafung, von den beamten zur nachricht mit angefuͤhret werden
    1753 BrschwWolfenbPromt. III 326
  • wollte aber ... der bestrafte solchen recurs nehmen, und das wrugeregister enthielte nicht genug das deutliche gestaͤndniß oder die ueberfuͤhrung
    1786 LVerordnLippe III 206
  • sind die verbrechen geringe, so werden die gestaͤndigen thaͤter in das wrogen-register eingeschrieben, welches von jedem kirchspiels-gerichte, gegen die zeit, da das wrogen-gericht gehalten werden soll, an letzteres zum straf-erkenntnisse eingesendet wird
    1799 Hagemann,PractErört. II 51
  • die blose denunciazion eines foͤrsters oder jaͤgers soll nicht hinreichen, sondern, wenn solche in das ruͤgeregister geschrieben worden, ist jeder frevler ... zu citiren, zu vernehmen und erst alsdann ... die strafe anzusetzen
    1803 WeistNassau II 74
  • am naͤchsten censurtage soll dann jedesmal die bestrafung [von Schulkindern] als vollzogen ins ruͤgeregister bemerkt, und dieses quartaliter dem specialat eingeschickt werden
    1806 Roman,BadKirchR. 120
  • muß das vogtei-amt ... dieses rechtliche erkenntniß ... in jedes exemplar der rugregister gleichfoͤrmig eintragen
    1809 v.Berg,PolR. VII 391
unter Ausschluss der Schreibform(en):